Satzung 

 Wortlaut der aktuellen Satzung des RSV Solidarität Pullach e.V., gegründet 1923
  

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Radsportverein Solidarität Pullach e.V. (Kurzform: RSV Pullach e.V).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pullach im Isartal und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR11586 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist, das Turn- und Radsportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Radsportverein Solidarität Pullach (e.V.) mit Sitz in Pullach im Isartal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
3. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
    a) Abhaltung von geordneten Turn-, Rad- und Spielübungen,
    b) Instandhaltung des Sportplatzes, (des Vereinsheimes), sowie der Turn- und  Sportgeräte,
    c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen und dergleichen,
    d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
    e) Zugehörigkeit zum Bayer. Landessportverband, 
    f) Zugehörigkeit zum Rad- und Kraftfahrer-Bund Solidarität e.V. (Sitz Offenbach).
 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
2. Der Verein umfasst
    a) ordentliche und außerordentliche Mitglieder 
Ordentliche Mitglieder, sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentliche Mitglieder, sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    b) aktive und passive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen regelmäßig sportlich betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne regelmäßig sportlich tätig zu sein.
3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
4. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.
 

§ 4 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod

1. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Lehnt die Vorstandschaft die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen, die dann mit einfacher Mehrheit über den Antrag entscheidet.
2. Die Aufnahme erfolgt abschließend mit dem Zahlungseingang der Aufnahmegebühr und des ersten, anteiligen Jahresbeitrags.
3. Der Austritt aus dem Verein muss in schriftlicher oder in elektronischer Form gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden. Dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den Vereinsausschuss:
    a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist,
    b) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
    c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist,
    d) bei grob unsportlichem oder unkameradschaftlichen Verhalten,
    e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Dem Betroffenen ist vom Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluss kann binnen drei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Bekanntgabe des Ausschlusses, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann in geheimer Abstimmung. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
5. Mit dem Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft.
6. In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, unbeschadet des Vereinsanspruchs auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.
 

§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Mit Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied unverzüglich die Aufnahmegebühr und den mit dem Monat des Eintritts anteilsmäßigen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Kalenderjahr, bis spätestens zum 31.03. des Beitragsjahres, zu entrichten.
4. Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei nachgewiesener Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende und beschließende Stimme und gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
2. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme aber kein Stimmrecht.
3. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.
4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
    c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und
    d) den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr rechtzeitig zu entrichten.
 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
    a) die Vorstandschaft
    b) der Vereinsausschuss
    c) die Mitgliederversammlung
 

§ 8 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft untergliedert sich in:
    a) den 1. Vorsitzenden
    b) den 2. Vorsitzenden
    c) den Kassier
    d) den Schriftführer
    e) den Sportleiter
    f) den Jugendleiter
Mit Ausnahme des Jugendleiters können in diese Funktionen nur Vereinsmitglieder, die am Tag ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
 

§ 9 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:
    a) den Mitgliedern der Vorstandschaft (§8)
    b) den Koordinatoren der einzelnen Sportarten
    c) dem Koordinator Kultur
    d) den Revisoren
Mit Ausnahme des Jugendleiters können in diese Funktionen nur Vereinsmitglieder, die am Tag ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
 

§ 10 Vertretung, Geschäftsführung und Funktionsbeschreibungen

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben.
3. Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vorstandschaft; er beruft die Vorstandschaft ein, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft dies beantragen. Die Einladung hat formlos unter Angabe des Ortes und der Zeit zu erfolgen. Ebenso können der 1. und 2. Vorsitzende Vereinsausschusssitzungen einberufen, wenn dies erforderlich erscheint. Die Vorstandschaft wie auch der Vereinsausschuss sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Vorstandschafts- oder Vereinsausschussmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder nicht etwas anderes beschlossen wird. Über den Verlauf der Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
4. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenden Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung eines anderen Mitgliedes der Vorstandschaft leisten. Bei unklaren Verhältnissen ist er verpflichtet mit dem 1. und 2. Vorsitzenden Rücksprache zu halten.
5. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er  hat über jede Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Diese werden vom Schriftführer auf Satzungskonformität überprüft. Die Protokolle über die Vereinsausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem die Vereinsausschusssitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem teilnehmenden Personenkreis zur Verfügung zu stellen.
6. Dem Sportleiter obliegt der Sportbetrieb. Er ist in sportlicher Hinsicht für sämtliche Abteilungen zuständig.
7. Der Jugendleiter ist Vertretung der außerordentlichen Mitglieder. Zum Jugendleiter ist jedes Vereinsmitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat wählbar. Eine Versammlung der außerordentlichen Mitglieder empfiehlt der Mitgliederversammlung einen geeigneten Kandidaten zur Wahl.
8. Die Koordinatoren der einzelnen Sportarten übernehmen in Abstimmung mit dem Sportleiter die Organisation und Leitung ihres abteilungsspezifischen Sportbetriebs.
9. Dem Koordinator Kultur obliegt in Abstimmung mit den anderen betroffenen Vereinsorganen die Organisation von Veranstaltungen, die außerhalb des regulären Sportbetriebes stattfinden.
10. In der Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch und Kassenführung zu prüfen. Beanstandungen der Revisoren können sich nur auf die Richtigkeit der Belege oder Buchungen beziehen, sich aber nicht auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken.
11. Alle Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsauschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft oder Vereinsausschuss gewählt wird. Wählbar in die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder. Einzige Ausnahme bildet der Jugendleiter, der gewählt werden kann, wenn er am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
12. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsausschussmitgliedes haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen.
 

§ 11 Ausschüsse

Die Vereinsorgane sind berechtigt, zu ihrer Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens sowie zur Förderung des Vereinszweckes Ausschüsse oder auch Einzelpersonen für besondere Aufgaben einzusetzen.
Die Festsetzung des Aufgabenbereiches, die Anzahl der Ausschussmitglieder sowie die Wahl oder Berufung und Abberufung der Ausschussmitglieder oder Einzelpersonen obliegt dem den Ausschuss bzw. die Person einsetzenden Vereinsorgan.
 

§ 12 Vergütungen für Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltslage des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein auf der Grundlage eines Dienstvertrages mit Zahlung einer im Verhältnis angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG zu beauftragen. Maßgebend ist dabei die Haushaltslage des Vereins.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ein Mitglied der Vorstandschaft ist bei einer solchen Entscheidung, die ihn selbst betrifft nicht stimmberechtigt.
 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. Einberufung, Beschlussfähigkeit
1.1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich zeitnah nach Ende des vergangenen Geschäftsjahres statt. Sie ist unter Wahrung einer Frist von drei
Wochen, durch die Vorstandschaft, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in schriftlicher oder elektronischer Form einzuberufen. Der Tag
der Versammlung und der Absendung der Einladungen sind nicht mitzurechnen.
1.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele ordentliche Mitglieder anwesend sind, dass ihre Anzahl mindestens einem Zehntel der gesamten Mitglieder entspricht. Kann diese Zahl nicht erreicht werden, so ist die Mitgliederversammlung aufzulösen und innerhalb der folgenden Woche ein neuer Termin festzulegen. Diese wiederholte Mitgliederversammlung, welche mit der identischen Tagesordnung wie die aufgelöste Mitgliederversammlung stattzufinden hat, ist dann unabhängig der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
1.3. Mitgliederversammlungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn besondere Umstände dies im Interesse des Vereins verlangen. Über die außerordentliche Einberufung entscheidet die Vorstandschaft. Mitgliederversammlungen sind durch die Vorstandschaft ferner dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe in gesetzlicher Schriftform verlangen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen §13Abs. 1.1. entsprechend.

2. Aufgabenbereich
2.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2.2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht satzungsgemäß oder per Beschluss der Vorstandschaft oder dem
Vereinsausschuss zugewiesen sind.
2.3. Die Mitgliederversammlung hat im Speziellen folgende Aufgaben:
a) Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte aller Vereinsorgane und des Prüfungsberichtes der Revisoren,
b) Die Entlastung der Vorstandschaft und der übrigen Vereinsorgane
c) Die Wahl der Mitglieder in der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuss, turnusmäßig alle zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vorstandschaft oder dem Vereinsausschuss ist in der direkt auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für den Zeitraum bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl zu wählen.
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes mit Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung.
2.4. Die Mitgliederversammlung entscheidet „durch Beschlussfassung“, d. h. in einem ordnungsgemäßen Abstimmungsverfahren.
2.5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend.
 
3. Beschlussfassung, grundsätzliche und besondere Bestimmungen
3.1. Grundsätzliche Bestimmungen und Beschlussfassung
3.1.1. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt dessen Stellvertreter die Versammlungsleitung und bei dessen Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
3.1.2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
3.1.3. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende, ordentliche Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme.
3.1.4. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch weiße Stimmzettel bei
geheimer Abstimmung.
3.1.5. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen. Ein Verfahrensantrag auf geheime Abstimmung ist dadurch nicht ausgeschlossen.
3.1.6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst betrifft.
3.1.7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
 
3.2. Besondere Bestimmungen
3.2.1. Personalwahlen
3.2.1.1. Personalwahlen, insbesondere Vorstands- und Vereinsausschusswahlen finden nach §10 Abs. 11 turnusmäßig alle 2 Jahre statt.
3.2.1.2. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und aller weiterer Vereinsausschussmitglieder muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimme auf sich vereinigen (einfache Mehrheit). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los.
 
3.2.2. Satzungsänderungen
3.2.2.1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei deren Einladung sind die zu ändernden Teile der
Satzung anzugeben. Der geänderte Wortlaut ist mit der Tagesordnung vollständig anzugeben.
3.2.2.2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
3.2.2.3. Eine Änderung des § 2 der Satzung bedarf eines einstimmigen Votums in der Mitgliederversammlung, wobei Enthaltungen nicht zulässig sind. Nicht anwesende Mitglieder können hierzu ihre Zustimmung oder Ablehnung zur Mitgliederversammlung in gesetzlicher Schriftform einreichen.
 
3.2.3. Anträge zur Mitgliederversammlung
3.2.3.1. Grundsätzlich hat jedes Vereinsmitglied das Recht Anträge zu einer Mitgliederversammlung einzureichen.
3.2.3.2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer angemessenen Begründung in schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen.
3.2.3.3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung wir eine Frist zur Antragseinreichung festgelegt. Alle vor der Frist eingereichten Anträge werden in der Mitgliederversammlung behandelt.
3.2.3.4. Anträge, die nach der gesetzten Frist eingegangen sind, benötigen zur Behandlung in der Mitgliederversammlung ein positives Votum durch die Teilnehmer. Sie werden ansonsten erst in der nachfolgenden Mitgliederversammlung behandelt.
 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder ihre Stimme abgeben. Nicht anwesende Mitglieder können bei dieser Entscheidung ihre Zustimmung oder Ablehnung schriftlich kundtun.
2. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
3. Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach §§ 47 ff. BGB richten.
4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
5. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pullach i. Isartal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes
 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12.01.2021 neugefasst. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
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Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte zum 25.02.2021.
Die Vorstandschaft, vertreten durch
1. Vorsitzender, Benedikt Zapp
2. Vorsitzender, Thomas Heidenfeld

Mitgliedsbeiträge

Aufnahmegebühr einmalig 40,-€
   
Kinder bis einschließlich 14 Jahre jährlich 52,-€
Jugendliche von 15 bis einschließlich 17 Jahren jährlich 68,-€
Erwachsene ab 18 Jahren;
passiv oder aktiv, ohne Lizenz
jährlich 68,-€
Erwachsene ab 18 Jahren mit Lizenz jährlich 83,-€

 

Bei gewünschter, optionaler zusätzlicher Mitgliedschaft beim Verband "RKB Solidarität" erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um 28,- €

 

(Beiträge zuletzt beschlossen am 22.02.2022)